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Der Eingang der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle liegt - auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin, wonach die Wettvermittlungsstelle innerhalb des Gebäudes umgezogen ist - immer noch nur etwa 80 m vom Eingang der Schule entfernt. Er beträgt somit nur etwa ein Drittel des gesetzlich erforderlichen Mindestabstands.

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Deshalb ist die Frage, ob die Erlaubnis bzw. deren Versagung gegenüber der Veranstalterin oder der Betreiberin erklärt werden muss, nicht im hier zu entscheidenden Verfahren zu beantworten. Diese Problematik wird erst im Hauptsacheverfahren an Bedeutung gewinnen, da dort seitens der Antragstellerin - also der Betreiberin - die Verpflichtung des Antragsgegners auf Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle beantragt ist (so auch VG Bremen, B.v. c) Vorliegend steht der Erteilung der beantragten Erlaubnis die Mindestabstandsregelung des Art. 7 Abs.

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2 Nr. 4 AGGlüStV entgegen. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Sportwetten ohne einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie Suchtberatung- und sucht Behandlungsstellen vermittelt werden. Dass bet wettanbieter ohne oasis bonus ohne einzahlung dieser Mindestabstand hier nicht eingehalten wird, ist zwischen den Beteiligten im Ergebnis unstreitig. Im Verwaltungsverfahren teilte das Landratsamt Rottal-Inn dem Antragsgegner dazu mit, der Haupteingang der Schule liege nur etwa 20 m Luftlinie vom Haupteingang der Wettvermittlungsstelle entfernt.

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Zwar hat die Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dazu vortragen lassen, die Wettvermittlungsstelle sei bereits im März 2020 wegen eines Wasserschadens innerhalb des Gebäudes umgezogen. Der Eingang liege nunmehr etwa 80 m Luftlinie vom Eingang der Schule entfernt, und zwar jetzt auf der Gebäuderückseite. Auch dieser Abstand liegt jedoch weit unterhalb des zulässigen Mindestabstands. d) Nach dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Mindestabstand nicht vor. 2 AGGlüStV kann die zuständige Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem Mindestabstand zulassen. Außerdem hat das Landratsamt Rottal-Inn im Erlaubnisverfahren gegenüber der Regierung von Niederbayern ausgeführt, dass der Schulweg aller Kinder, die vom Busbahnhof zur Realschule laufen, an der Gebäuderückseite des Gebäudekomplexes, in dem sich die Wettvermittlungsstelle befindet - also am nunmehrigen Haupteingang - vorbeiführt. e) Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung des Art. 7 Abs.

Maßnahme Zweck Umsetzung Verantwortlichkeit
Bargeldlimit pro Transaktion Geldwäscheprävention Max. 2.000 € ohne erweiterte Prüfung Verkaufspersonal
Sperrdatei-Check Spielerschutz Automatische Abfrage bei jeder Registrierung System / Leitung
Alterskontrolle Jugendschutz Ausweiskontrolle bei jedem Erstbesuch Verkaufspersonal
Einbruchschutz Vermögensschutz Alarmanlage, Tresor, Gitter Kioskleitung
Interne Richtlinien für verdächtige Wetten Betrugsprävention Schulung, Meldepflicht bei Unregelmäßigkeiten Alle Mitarbeiter

2 Nr. 4 AGGlüStV keine Anwendung für Wettvermittlungsstellen, für die am 16.6.2020 ein Duldungsbescheid bestand, der bis zum 10.12.2019 beantragt worden ist.

  • Notwendige behördliche Genehmigung für Sportwetten
  • Einhaltung des Glücksspielstaatsvertrags und Jugendschutz
  • Regelmäßige Überprüfung durch die Glücksspielbehörde
  • Verpflichtende Spielersperren und Limits einrichten
  • Schulungspflicht für Mitarbeiter zu Suchtprävention
  • Transparente Aushänge zu Gewinnchancen und Risiken

Ein derartiger Duldungsbescheid existiert nicht und wurde seitens der Antragstellerin auch nicht beantragt. f) Der Antragsgegner hat schließlich erkannt, dass die Untersagung der Vermittlung unerlaubten Glücksspiels nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde erfordert. Ermessensfehler, die zur Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügungen führen könnten, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insoweit ist zu beachten, dass das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO im Rahmen der Überprüfung von Ermessensentscheidungen lediglich prüft, ob die Behördenentscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

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Aufgrund der im Eilrechtschutzverfahren erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auch keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der nationalen Rechtsgrundlagen mit Verfassungs- und/oder Europarecht. a) Rechtsgrundlage für die verfügte Untersagung ist § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs.

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1 Satz 2 GlüStV 2021. Danach kann die Glücksspielaufsicht die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall treffen, um die Erfüllung der nach dem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund des Staatsvertrags begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben (§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GlüStV 2021). Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.

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3 GlüStV 2021 kann die Glückspielaufsichtsbehörde insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Ausweislich § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 stellt das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes ein unerlaubtes Glücksspiel dar. Die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin wird ohne die nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Dass dies hier der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich. aa) Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Antragstellerin als Betreiberin der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle die richtige Adressatin der Untersagungsverfügung ist. Sie ist Handlungsstörerin und somit zu allererst in der Lage, die Gefahr der illegalen Sportwettenvermittlung effektiv zu beseitigen.

Wochentag Öffnungszeiten Umsatzstärkste Zeit Durchschnittlicher Tagesumsatz
Montag - Donnerstag 10:00 - 22:00 Uhr 18:00 - 21:00 Uhr 1.200 €
Freitag 10:00 - 24:00 Uhr 20:00 - 23:00 Uhr 2.500 €
Samstag 09:00 - 24:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr 4.000 €
Sonntag 11:00 - 23:00 Uhr 15:00 - 17:00 Uhr 3.200 €

… könnte allenfalls verhindern, dass seitens der Antragstellerin von der Firma Y.

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Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung steht somit im Ermessen der Erlaubnisbehörde. Allerdings ist ein entsprechender Ermessensspielraum erst dann eröffnet, wenn ein atypischer Einzelfall aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse vorliegt, was schon aus der Formulierung der Ausnahmevorschrift folgt. Ausnahmevorschriften dienen grundsätzlich dazu, unbillige Härten aufgrund besonderer Umstände, welche die allgemeine und abstrakte gesetzliche Regelung aufgrund ihrer generellen Geltung nicht im Blick haben konnte, auszugleichen. Dementsprechend geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass bezüglich der Erteilung einer Ausnahme nur dann ein Ermessensspielraum für ihn eröffnet ist, wenn im Einzelfall besondere Umstände hierfür vorliegen, wie etwa eine „räumliche Abtrennung“ einer Wettvermittlungsstelle von einer Schule durch eine nicht leicht zu überwindende Barriere, wie etwa eine Bahnstrecke etc. (vgl.

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auch SächsOVG, B.v. 4.7.2022 - Au 8 S 22.765 - BeckRS 27665 Rn.59; VG Leipzig, B.v. 35; zum vergleichbaren Erfordernis eines atypischen Falles für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie: VG Regensburg, B.v. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht ersichtlich, was auch aus den sich in den Akten des Beklagten befindlichen Lichtbildern folgt. Insbesondere führt die im gerichtlichen Verfahren seitens der Klägerin vorgetragene Verlagerung des Haupteingangs der Wettvermittlungsstelle auf die Gebäuderückseite und die dadurch bewirkte Vergrößerung des Abstands zum Eingang der Realschule nicht zu einem solchen atypischen Fall. Sie könnte jedoch nicht verhindern, dass die Antragstellerin ihre Vermittlungsstelle weiterhin betreibt und etwa an andere Veranstalter entsprechende Wetten vermittelt.

Maßnahme Zielgruppe Kostenrahmen Erwarteter Effekt
Treuepunktesystem Stammkunden Niedrig (Systemkosten) Erhöhte Besuchsfrequenz, Bindung
Großereignis-Promotion (z.B. WM) Gelegenheitskunden Mittel (Dekoration, Sonderquoten) Neukundengewinnung, Umsatzsteigerung
Kooperation mit lokalen Sportvereinen Sportbegeisterte im Umfeld Mittel (Sponsoring) Imageverbesserung, gezielte Ansprache
Newsletter mit Quoten-Tipps Registrierte Kunden Sehr niedrig (E-Mail) Kontakthaltung, Anreiz zum Besuch
Social Media (lokale Gruppen) Jüngere, digitale Zielgruppe Niedrig (Zeitaufwand) Steigerung der Sichtbarkeit

bb) Im Rahmen der eigentlichen Ermessensausübung hat der Antragsgegner den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Insoweit ist im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass es sich um ein legitimes gesetzgeberisches Ziel handele, illegales Glücksspiel zu unterbinden.

  • Kooperation mit einem etablierten Wettanbieter (Konzessionär)
  • Provision basierend auf Umsatz oder Gewinn des Kiosks
  • Vorgaben für Marketing und Werbematerialien vom Partner
  • Technischer Support und Wartung durch den Anbieter
  • Regelmäßige Abrechnung und Finanzberichte

Dies könne nur durch die Unterbindung unerlaubter Angebote erreicht bzw. sichergestellt werden. Ein milderes, gleich effektives Mittel sei nicht ersichtlich.

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21a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021, Art. 2 und 7 AGGlüStV notwendige glücksspielrechtliche Erlaubnis und damit formal unerlaubt betrieben. Nach § 21a Abs. 2 GlüStV 2021 ist ein stationärer Vertrieb oder die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen verboten, sodass die von der Antragstellerin betriebene Vermittlung von Sportwetten allein in einer Wettvermittlungsstelle i.S.d.

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§ 21a Abs. 1 GlüStV 2021 erfolgen kann und demzufolge einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 bedarf. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass weder der in dem am 1.1.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag normierte Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV noch Art.

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2 AGGlüStV (unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols) verfassungskonform waren und nicht gegen Unionsrecht verstießen (so zutreffend VG Augsburg in ähnlich gelagerten Fällen, U.v. 21 - bislang unveröffentlicht unter Hinweis auf: BVerfG, B.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. b) Für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Untersagung des Betriebs vorliegen, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Versagung der beantragten glücksspielrechtlichen Erlaubnis in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides nicht an. Diesbezüglich ist allein die materielle Genehmigungsfähigkeit ausschlaggebend. Die Untersagung sei geeignet und auch erforderlich. Ferner hat der Antragsgegner dem Interesse der Allgemeinheit, illegales Glücksspiel zu unterbinden, das Interesse der Antragstellerin an der Weiterführung der Sportwettenvermittlung am streitgegenständlichen Standort gegenübergestellt. Dem Interesse der Antragstellerin sei insbesondere durch die Staffelung der Untersagungsverfügung in den Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 Rechnung getragen worden. Diese Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden; zumal durch die Staffelung - gegen die keine rechtlichen Bedenken bestehen und die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sogar geboten sein dürfte - eine geordnete Betriebsabwicklung sichergestellt ist (vgl.

  • Plakatierung mit aktuellen Sport-Highlights und Quoten
  • Treueprogramme für Stammkunden (z.B. Punkte sammeln)
  • Social-Media-Präsenz für Event-Hinweise und Promotions
  • Kooperation mit lokalen Sportvereinen oder Bars
  • Werbung in regionalen Zeitungen und Online-Portalen

ausführlich zur Rechtmäßigkeit der „gestaffelten Fristen“: VG Augsburg, B.v.

  • Wichtige Sportarten: Fußball, Tennis, Basketball, Eishockey
  • Populäre Wettmärkte: Sieg/Niederlage, Over/Under, Handicap
  • Spezialwetten auf Großereignisse wie Champions League
  • E-Sports-Wetten als wachsender Markt
  • Kombi- und Systemwetten für höhere Gewinnchancen

Dass der Antragsgegner den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin im Rahmen der Abwägungsentscheidung keine maßgebliche Relevanz beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden.